Während in vielen europäischen Metropolen die Mietpreise rasant in die Höhe schießen, ist in Österreich ein deutliches West-Ost-Gefälle zu verzeichnen, ebenso ein Stadt-Land Unterschied. Und auch, wenn die marktüblichen Mieten in der Hauptstadt durch eine steigende Nachfrage anschwellen, liegen die Wiener Mietpreise im europäischen Vergleich noch immer unter dem Durchschnitt.
Der Grund: In Österreich unterliegen viele Wohnungen dem Mietrechtsgesetz (MRG).
In diesem Artikel erklären wir Ihnen zunächst, woraus sich ein Mietpreis berechnent lässt. Im Anschluss vertiefen wir die drei Mietzinsarten, die laut MRG in Österreich greifen: Richtwertzins, Kategoriemietzins und angemessener Mietzins.
Die erste Hürde bei der Vermietung: Der Mietpreis. Vermieter müssen eine Balance zwischen einem Zins finden, der einerseits dem Wert der Immobilie entspricht und gleichzeitig zu einer erfolgreichen Vermietung führt. Als erster Schritt sollte ein Vermieter die verschiedenen Komponenten verstehen, die für die Festlegung der Miethöhe zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich setzt sich der Gesamtmietzins aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Kurz gesagt: Der Mietpreis umfasst den Netto-Mietzins und die laufenden Nebenkosten (wie Strom und Gas) inklusive Betriebskosten (wie Müllabfuhr). Ein Möblierungs- und Lagezuschlag kann ebenfalls in der Miete berücksichtigt werden.
Wie hoch die Miete in Österreich ausfällt, hängt letztlich davon ab, ob das betroffene Mietobjekt unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt. Durch das MRG wurde ein System geschaffen, das die Ausstattungsmerkmale einer Wohnung je nach Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Zustand der Immobilie unterscheidet.
Das Mietrechtsgesetz unterschiedet zwischen drei Mietzinsarten:
Beim Kategoriemietzins wird das Mietobjekt einer genauen Kategorie zugeordnet. Je nach Ausstattung der Wohnung fällt die Miete dann niedriger oder höher für Mieter aus. Das MRG kennt insgesamt vier Kategorien: A, B, C und D.
Eigenschaft | Kategorie A | Kategorie B | Kategorie C | Kategorie D |
---|---|---|---|---|
Größe | mind. 30 m² | - | - | - |
Zustand | brauchbarer Zustand | brauchbarer Zustand | brauchbarer Zustand | - |
Vorraum | Ja | Ja | - | - |
Zimmer | Ja | Ja | - | - |
Küche oder Kochnische | Ja | Ja | - | - |
Baderaum oder Badenische | Ja | Ja | Wasserentnahmestelle | - |
WC | Ja | Ja | Ja | - |
Der Vermieter muss sein Mietobjekt einer der vier Kategorien zuordnen. Je nachdem, welche Kategorie zutrifft, gilt ein neuer Kategoriewert:
Gut zu wissen: Ein Mietobjekt darf auch einer höheren Kategorie zugeteilt werden, wenn ein Ausstattungsmerkmal fehlt. Der Kniff: Ein fehlendes Merkmal wird dann durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale der höheren Kategorie ausgeglichen.
Kein Scherz: Pünktlich zum 1. April verkündet das Justizministerium einen neuen Richtwert für Mietpreise, den ein Vermieter nach §1 Richtwertgesetz für einen Quadratmeter im Monat verlangen darf. Alle zwei Jahre verkündet das Justizministerium einen neuen Mietspiegel, um ihn der Inflation anzupassen.
Zuletzt wurde der Richtwertmietzins im April 2019 an die Inflationsrate angepasst:
“Der Quadratmeterpreis ist damit um 4,12 Prozent erhöht worden.
”
In Wien steht der Mietspiegel damit aktuell bei 5,81 Euro pro Quadratmeter:
Bundesland | Richtwert (in Euro / m²) |
---|---|
Burgenland | 5,30 Euro |
Kärnten | 6,80 Euro |
Niederösterreich | 5,96 Euro |
Oberösterreich | 6,29 Euro |
Salzburg | 8,03 Euro |
Steiermark | 8,02 Euro |
Tirol | 7,09 Euro |
Voralberg | 8,92 Euro |
Wien | 5,81 Euro |
Der Richtwert bildet die Berechnungsgrundlage nach § 16 Abs. 2 MRG für folgende Mietobjekte:
Wichtig: Der Richtwertmietzins greift nicht als festgesetzte Höchstmiete, sondern vielmehr als Vertrag, der den Mietzins für die „mietrechtliche Normwohnung“ festlegt.
Zusätzlich zum Richtwert kann der Vermieter Zu- oder Abschläge für die Wohnumgebung, Lage im Haus, Wohnungsausstattung, Erhaltungszustand oder Gemeinschaftseinrichtungen vom Mieter fordern. Die Betriebskosten, Umsatzsteuer oder Möbelmiete müssen ebenso miteinbezogen werden.
Gut zu wissen: Das Justizministerium veröffentlicht alle zwei Jahre den angepassten Richtwert. Die aktuellen Richtwerte können Vermieter beim österreichischen Mieterschutzverband einsehen.
Alle guten Dinge sind drei: Neben dem Kategoriemietzins und Richtwertmietzins gibt es auch einen angemessenen Mietzins. Wenn eine Wohnung nicht unter das MRG fällt, dann darf der Vermieter eine Miete frei berechnen.
Ein angemessener Mietzins trifft zu, wenn sich die Miete an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert.
Doch: Wer ein Mietobjekt in einer besonders guten Lage oder mit einem Balkon vermietet, kann die Miete oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzen.
Einen Lagezuschlag kann der Vermieter auch dann auf den gesetzlich festgelegten Richtwert erheben:
Je nach Bezirk und Lage einer Wohnung, kann der Vermieter dann einen Lagezuschlag in die Miete einberechnen. Die Stadt Wien gibt hierzu eine Karte über die maximal möglichen Lagezuschläge heraus.
Für die Bestimmung eines Mietpreises ist das Mietrechtsgesetz (MRG) in Österreich Dreh- und Angelpunkt. Wer ein Mietobjekt vermietet, muss sich zunächst die essenzielle Frage stellen, ob das MRG für seine Wohnung greift oder nicht.
Wer als Vermieter eine Wohnung vermietet, auf die das MRG anwendbar ist, orientiert sich bei der Mietpreisbestimmung an dem Richtwert oder Kategoriemietzins.
Der Richtwert orientiert sich besonders an Altbauwohnungen, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichtet wurden und nicht größer als 130 Quadratmeter sind. Je nachdem, in welchem Bundesland ein Vermieter einen Mietpreis ermitteln möchte, ist der Richtwert unterschiedlich hoch.
Der Kategoriemietzins ordnet ein Mietobjekt je nach Ausstattungsmerkmalen einer der Kategorien A, B, C oder D zu. Der Kategoriewert des Mietobjektes gibt dann den Mietzins für die Wohnung an.
Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken. Bitte wende Dich für eine Rechtsberatung an die zuständigen Behörden oder einen Anwalt.
Für Feedback zu diesem Artikel oder andere Vorschläge schicke bitte eine E-Mail an content@housinganywhere.com